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Satzung des
Musikverein-Kurkapelle Schönwald e.V.
§1
Name,
Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen „Musikverein - Kurkapelle - Schönwald
e.V.“ und hat seinen Sitz in Schönwald/Schwarzwald.
Der
Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Villingen-Schwenningen unter der Nummer -VR 442- eingetragen.
Das
Geschäftsjahr des Musikvereins Schönwald ist das
Kalenderjahr.
§2
Zweck
und Ziele
1.
Der
Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten
Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen
Brauchtums.
2.
Um
diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben
wahr:
a)
Förderung
der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern,
b)
Durchführung
regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller
Veranstaltungen,
c)
Teilnahme
an Wertungs- oder Kritikspielen,
d)
Mitgestaltung
des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,
e)
Teilnahme
an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine, des
Blasmusikverbandes „Schwarzwald-Baar“ und des Bundes
Deutscher Blasmusikverbände,
f)
Unterstützung
der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen
Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,
g)
Förderung
internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen
Austausches.
3.
Der
Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der
politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach
demokratischen Grundsätzen geführt.
§3
Gemeinnützigkeit
1.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Ziele.
3.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für Pflege, Förderung und Verbreitung der
Blasmusik.
§4
Mitgliedschaft
1.
Dem
Verein gehören an:
a)
aktive
Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
b)
passive
Mitglieder
c)
Ehrenmitglieder
2.
Aktive
Mitglieder sind natürliche Personen, die in der Hauptkapelle
spielen.
3.
Passive
Mitglieder sind natürliche Personen.
4.
Ehrenmitglieder
sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein
besondere Verdienste erworben haben und von der
Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§5
Aufnahme
1.
Die
Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen
Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der
Mitunterzeichnung durch die Erziehungsberechtigten.
2.
Mit
der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung
und die von der Hauptversammlung beschlossenen
Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren,
Arbeitseinsatz bei Vereinsveranstaltungen, usw. ) an.
3.
Gegen
eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der
Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch
entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist gültig.
§6
Austritt
und Ausschluß
1.
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
a)
Der
Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er
ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber
schriftlich zu erklären.
b)
Mitglieder,
die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die
Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen
oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den
Vorstand ausgeschlossen werden.
Ein
ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des
Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung
entscheidet. Der Ausschluß erfolgt mit dem Datum der Beschlußfassung;
bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlußfassung durch
die Jahreshauptversammlung.
2.
Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an
den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§7
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1.
Alle
Mitglieder haben das Recht:
a)
nach
den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen
und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen
Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
b)
sich von den
zuständigen Mitarbeitern des Vereins instrumental ausbilden
zu lassen;
c)
Ehrungen
und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und
zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt
werden.
2.
Alle
Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des
Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des
Vereins durchzuführen.
3.
Alle
aktiven Musiker sind verpflichtet, an den Musikproben und
Auftritten des Vereins pünktlich teilzunehmen und mitzuwirken
bis die Musikvorträge beendet sind und bei Verhinderung dies
rechtzeitig mit Angaben des Verhinderungsgrundes dem
Dirigenten mitzuteilen.
4.
Während
der Ausbildung wird ein monatlicher Ausbildungsbetrag erhoben.
Dieser Betrag, sowie weitere Rechte und Pflichten, sind
Gegenstand des Ausbildungsvertrages, welcher von der
Hauptversammlung beschlossen wurde.
5.
Jedes
aktive Mitglied ist für die ihm anvertrauten Musikalien und
Instrumente, soweit sie Eigentum des Musikvereins Schönwald
sind, haftbar.
6.
Jeder
aktive Musiker, der nach seiner Ausbildung in die aktive
Kapelle eingegliedert wird, erhält einen Uniformrock, eine
Hose, eine Weste (Bluse), eine Krawatte, sowie eine
Fastnachtsbluse. Diese Bekleidungsstücke bleiben Eigentum des
Musikvereins Schönwald und sind beim Ausscheiden aus dem
Verein in gereinigtem Zustand an den Verein abzugeben. Die
Uniform ist nur bei öffentlichen Auftritten des Vereins zu
tragen. Dieses wird jeweils vom Musikleiter (Dirigent)
angeordnet. Jeder Musiker hat besondere Sorgfalt auf die
Bekleidungsstücke zu legen.
7.
Alle
passiven Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung
beschlossenen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist jährlich im Monat
März zu entrichten. Alle aktiven Mitglieder sind von der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.
§8
Organe
Organe
des Vereins sind:
a)
die
Hauptversammlung
b)
der Vorstand
§9
Hauptversammlung
1.
Die
Hauptversammlung ist das Hauptorgan des Vereins und die
Vertretung aller dem Musikverein Schönwald angehörenden
Mitglieder.
2.
Die
ordentliche Hauptversammlung ist einmal im Geschäftsjahr - im
1. Quartal - einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Viertel
der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt
wird (außerordentliche Hauptversammlung). Sie ist vom
Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung von einem seiner
Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter
Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der
Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die
Tagesordnung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch
Aushang im Vereinskasten und durch Veröffentlichung im
amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönwald
bekanntzumachen. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
3.
Anträge
von Mitgliedern zur Tagesordnung oder zur Beschlußfassung in
der Hauptversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der
Versammlung bei Vorsitzenden des Musikvereins Schönwald
schriftlich mit Begründung eingereicht werden. In der
Einladung ist hierauf hinzuweisen. Über die Zulassung von später
eingegangenen Anträgen entscheidet die Hauptversammlung.
4.
Die
Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Musikvereins Schönwald,
im Falle von dessen Verhinderung von einem seiner
Stellvertreter, geleitet.
5.
Die
Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
6.
Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann
nur von anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden.
7.
Die
Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse durch Abstimmungen
(Sachentscheidungen) und Wahlen (Personalentscheidungen), die
in der Regel offen durchgeführt werden. Über einen Antrag
auf die Durchführung einer geheimen Abstimmung oder Wahl
entscheidet die Hauptversammlung in offener Abstimmung.
8.
Beschlüsse
der Hauptversammlung der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern nicht
aufgrund dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben
ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
9.
Bei
Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit von
keinem Bewerber erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern
mit den meisten Stimmen unverzüglich eine Stichwahl statt.
Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
10.Über
die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die
Niederschrift und die Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter
und Schriftführer zu unterzeichnen.
§10
Aufgaben
der Hauptversammlung
1.
Die
Hauptversammlung ist zuständig für die
a)
Wahl
der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern,
b)
Entgegennahme
von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder
sowie der Kassenprüfer,
c)
Genehmigung
der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger
Finanzgebarung,
d)
Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge,
e)
Entlastung
der Vorstandes,
f)
Erlaß
und Änderung der Ehrenordnung,
g)
Änderung
der Satzung,
h)
Auflösung des
Vereins
§11
Vorstand
1.
Der
Vorstand besteht aus:
a)
dem
Vorsitzenden,
b)
zwei
stellvertretenden Vorsitzenden,
c)
dem
Schriftführer,
d)
dem Kassier,
e)
dem
Jugendleiter - Dirigent - Vicedirigent -,
f)
zwei
Beiräte der Jugendabteilung,
g)
dem
Wirtschafter,
h)
bis zu 16 Beiräten
(Verwaltungsräten); davon 9 als Vertreter der aktiven und 7
als Vertreter der passiven Mitglieder.
Der
Vorstand des Musikverein Schönwald gem § 26 Abs.1 BGB
besteht aus Buchst. a) - d).
2.
Der
Musikverein Schönwald wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3.
Der
Vorstand wird vom Vorsitzenden des Musikvereins Schönwald, im
Falle dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter,
einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2
Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen einer Frist von 2
Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
4.
Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Beschlußfassung
gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Hauptversammlung
(§ 10).
5.
Die
Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden des
Musikvereins Schönwald, im Falle dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter, geleitet. Über die
Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§
12
Aufgaben
des Vorstandes
1.
Der
Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des
Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den
Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist.
Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung
der Beschlüsse der Hauptversammlung.
2.
Der
Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne
Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
3.
Die
Besetzung der Dirigentenstelle, für die nach dieser Satzung
nicht die Hauptversammlung zuständig ist.
§
13
Ausbildungsausschuß
1.
Für
die Aufgaben der Ausbildung sind von der Hauptversammlung zu wählen:
a)
den
Vicedirigenten und die Registerführer,
b)
der Notenwart,
c)
der
Instrumentenwart,
d)
der
Bekleidungswart.
2.
Der
Dirigent, der Vicedirigent, die Registerführer sowie Noten-,
Instrumenten- und Bekleidungswarte, sind für die Erfüllung
der Aufgaben dieser Satzung verpflichtet und zuständig. Die
Dirigenten, sowie die einzelnen Warte, haben der
Hauptversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.
§
14
Kassenprüfer
1.
Von der
Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen
nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
2.
Die
Kassenprüfer haben die Aufgabe, rechtzeitig vor der
Hauptversammlung gemeinsam die vom Kassier des Musikvereins
Schönwald geführte Vereinskasse zu prüfen. Dabei haben sie
insbesondere die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und
Ausgaben aufgrund der hierfür erforderlichen Belege sowie den
sich hieraus ergebenden Kassenbestand festzustellen.
3.
Über
das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Hauptversammlung zu
berichten.
§
15
Wahlen
- Amtsdauer und besondere Bestimmungen
1.
Die
Mitglieder des Vorstandes (§ 11 Buchst. a) - h)), des
Ausbildungsausschusses (§ 13 Ziffer 1 und 2), die Kassenprüfer
(§ 14 Ziffer 1) werden von der Hauptversammlung für eine
Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die
Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
2.
Der
Vorstand (§ 11 Buchst. a) - d)) werden im roulierenden System
gewählt und zwar der Vorsitzende und Kassierer und einer der
zwei stellvertretenden Vorsitzenden zuerst.
3.
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig
aus, so muß in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl
vorgenommen werden.
Der
Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied
kommissarisch mit der Aufgabe
des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
4.
Scheidet
während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen
Hauptversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb 14
Tagen nach Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes einzuberufen
ist.
5.
Das
Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstandes und der Kassenprüfer
wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des
Amtes entstehenden Aufwand kann eine Entschädigung gezahlt
werden, über deren Höhe der Vorstand beschließt.
Eine
Tätigkeitsvergütung für den Vorstand im Sinne des § 11
Nr.1 a) bis d) dieser Satzung ist bis zu den nach §3 Nr. 26a
EStG steuerfrei bleibenden Beträgen zulässig.
§
16
Ehrungen
1.
Zur
Ehrung verdienter Musiker und Förderer des Vereins verleiht
der Verein eine Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold.
2.
Einzelheiten
sind in der Ehrenordnung vom 07. Januar 1983 geregelt. Änderungen
der Ehrenordnung beschließt die Hauptversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes
3.
Über
die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand auf der Grundlage
der Ehrenordnung.
§
17
Abteilung
der Bläserjugend
1.
Die Bläserjugend
ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Musikvereins.
2.
Der Bläserjugendabteilung
gehören Jugendliche beiderlei Geschlechts vom vollendeten 10.
bis 25. Lebensjahr an, die ein Instrument spielen oder ein
solches erlernen wollen.
3.
Die Bläserjugendabteilung
dient der Förderung der Musik, insbesondere der
Blasmusikkultur und der Jugend, der Pflege des damit
verbundenen heimatlichen Brauchtums der kulturellen Bildung
der Jugend allgemein.
§
18
Satzungsänderung
1.
Eine Änderung
dieser Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der
Hauptversammlung. Zur Änderung muß ein schriftlicher Antrag
vorliegen, dieser muß auf der Tagesordnung zur
Hauptversammlung aufgeführt sein.
2.
Jede
Satzungsänderung ist unverzüglich dem zuständigen -
Amtsgericht - Registergericht - und Finanzamt mitzuteilen.
§
19
Auflösung
1.
Der
Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3-Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung
muß ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muß auf der
Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.
2.
Das
Vermögen wird gemäß § 3 Ziffer 4 der Satzung verwendet.
Diese
Satzung ist beschlossen am 26.Februar 2010. Sie tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht
Villingen-Schwenningen in Kraft.
Schönwald,
den 26. Februar 2010
Die
Vorstandschaft
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