- Herzlich willkommen beim Musikverein-Kurkapelle Schönwald e.V. -

 

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Musikverein Kurkapelle Schönwald e.V

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141 Schönwald

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Satzung des Musikverein-Kurkapelle Schönwald e.V.

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Musikverein - Kurkapelle - Schönwald e.V.“ und hat seinen Sitz in Schönwald/Schwarzwald.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen unter der Nummer -VR 442- eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Musikvereins Schönwald ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck und Ziele

1.   Der Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

2.   Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

a)  Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern,

b) Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen,

c)  Teilnahme an Wertungs- oder Kritikspielen,

d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,

e)  Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine, des Blasmusikverbandes „Schwarzwald-Baar“ und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände,

f)   Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,

g)  Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.

3.  Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

§3

Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

3.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Pflege, Förderung und Verbreitung der Blasmusik.                                                                                                    

                                                                                                                         

§4

Mitgliedschaft

1.   Dem Verein gehören an:

a)  aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)

b) passive Mitglieder

c)  Ehrenmitglieder

2.  Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die in der Hauptkapelle spielen.

3.  Passive Mitglieder sind natürliche Personen.

4.  Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

 

§5

Aufnahme

1.  Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die Erziehungsberechtigten.

2.  Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren, Arbeitseinsatz bei Vereinsveranstaltungen, usw. ) an.

3.  Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist gültig.

 

§6

Austritt und Ausschluß

1.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

a)  Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluß erfolgt mit dem Datum der Beschlußfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlußfassung durch die Jahreshauptversammlung.

2.  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Alle Mitglieder haben das Recht:

a)  nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;

b) sich von den zuständigen Mitarbeitern des Vereins instrumental ausbilden zu lassen;

c)  Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.

2.  Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

3.  Alle aktiven Musiker sind verpflichtet, an den Musikproben und Auftritten des Vereins pünktlich teilzunehmen und mitzuwirken bis die Musikvorträge beendet sind und bei Verhinderung dies rechtzeitig mit Angaben des Verhinderungsgrundes dem Dirigenten mitzuteilen.

4.  Während der Ausbildung wird ein monatlicher Ausbildungsbetrag erhoben. Dieser Betrag, sowie weitere Rechte und Pflichten, sind Gegenstand des Ausbildungsvertrages, welcher von der Hauptversammlung beschlossen wurde.

5.  Jedes aktive Mitglied ist für die ihm anvertrauten Musikalien und Instrumente, soweit sie Eigentum des Musikvereins Schönwald sind, haftbar.

6.  Jeder aktive Musiker, der nach seiner Ausbildung in die aktive Kapelle eingegliedert wird, erhält einen Uniformrock, eine Hose, eine Weste (Bluse), eine Krawatte, sowie eine Fastnachtsbluse. Diese Bekleidungsstücke bleiben Eigentum des Musikvereins Schönwald und sind beim Ausscheiden aus dem Verein in gereinigtem Zustand an den Verein abzugeben. Die Uniform ist nur bei öffentlichen Auftritten des Vereins zu tragen. Dieses wird jeweils vom Musikleiter (Dirigent) angeordnet. Jeder Musiker hat besondere Sorgfalt auf die Bekleidungsstücke zu legen.

7.  Alle passiven Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist jährlich im Monat März zu entrichten. Alle aktiven Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.

 

§8

Organe

Organe des Vereins sind:

a)  die Hauptversammlung

b) der Vorstand

 

§9

Hauptversammlung

1.   Die Hauptversammlung ist das Hauptorgan des Vereins und die Vertretung aller dem Musikverein Schönwald angehörenden Mitglieder.

2.   Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal im Geschäftsjahr - im 1. Quartal - einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Hauptversammlung). Sie ist vom Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Die Tagesordnung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Aushang im Vereinskasten und durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönwald bekanntzumachen. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

3.   Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung oder zur Beschlußfassung in der Hauptversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung bei Vorsitzenden des Musikvereins Schönwald schriftlich mit Begründung eingereicht werden. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Hauptversammlung.

4.   Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Musikvereins Schönwald, im Falle von dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet.

5.   Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

6.   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden.

7.   Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse durch Abstimmungen (Sachentscheidungen) und Wahlen (Personalentscheidungen), die in der Regel offen durchgeführt werden. Über einen Antrag auf die Durchführung einer geheimen Abstimmung oder Wahl entscheidet die Hauptversammlung in offener Abstimmung.

8.   Beschlüsse der Hauptversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern nicht aufgrund dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

9.   Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen unverzüglich eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

10.Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift und die Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§10

Aufgaben der Hauptversammlung

1.  Die Hauptversammlung ist zuständig für die

a)  Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern,

b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer,

c)  Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzgebarung,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e)  Entlastung der Vorstandes,

f)   Erlaß und Änderung der Ehrenordnung,

g)  Änderung der Satzung,

h) Auflösung des Vereins

 

§11

Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus:

a)  dem Vorsitzenden,

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

c)  dem Schriftführer,

d) dem Kassier,

e)  dem Jugendleiter - Dirigent - Vicedirigent -,

f)   zwei Beiräte der Jugendabteilung,

g)  dem Wirtschafter,

h) bis zu 16 Beiräten (Verwaltungsräten); davon 9 als Vertreter der aktiven und 7 als Vertreter der passiven Mitglieder.

Der Vorstand des Musikverein Schönwald gem § 26 Abs.1 BGB besteht aus Buchst. a) - d).

2.  Der Musikverein Schönwald wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3.  Der Vorstand wird vom Vorsitzenden des Musikvereins Schönwald, im Falle dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

4.  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für die Beschlußfassung gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Hauptversammlung (§ 10).

5.  Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden des Musikvereins Schönwald, im Falle dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

1.   Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

2.   Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

3.   Die Besetzung der Dirigentenstelle, für die nach dieser Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.

 

§ 13

Ausbildungsausschuß

1.   Für die Aufgaben der Ausbildung sind von der Hauptversammlung zu wählen:

a)  den Vicedirigenten und die Registerführer,

b) der Notenwart,

c)  der Instrumentenwart,

d) der Bekleidungswart.

2.  Der Dirigent, der Vicedirigent, die Registerführer sowie Noten-, Instrumenten- und Bekleidungswarte, sind für die Erfüllung der Aufgaben dieser Satzung verpflichtet und zuständig. Die Dirigenten, sowie die einzelnen Warte, haben der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.

 

§ 14

Kassenprüfer

1.   Von der Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

2.   Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, rechtzeitig vor der Hauptversammlung gemeinsam die vom Kassier des Musikvereins Schönwald geführte Vereinskasse zu prüfen. Dabei haben sie insbesondere die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund der hierfür erforderlichen Belege sowie den sich hieraus ergebenden Kassenbestand festzustellen.

3.   Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der Hauptversammlung zu berichten.

 

§ 15

Wahlen - Amtsdauer und besondere Bestimmungen

1.   Die Mitglieder des Vorstandes (§ 11 Buchst. a) - h)), des Ausbildungsausschusses (§ 13 Ziffer 1 und 2), die Kassenprüfer (§ 14 Ziffer 1) werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

2.   Der Vorstand (§ 11 Buchst. a) - d)) werden im roulierenden System gewählt und zwar der Vorsitzende und Kassierer und einer der zwei stellvertretenden Vorsitzenden zuerst.

3.   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muß in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden.

     Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der  Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.

4.  Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Hauptversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb 14 Tagen nach Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.

5.  Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand kann eine Entschädigung gezahlt werden, über deren Höhe der Vorstand beschließt.

Eine Tätigkeitsvergütung für den Vorstand im Sinne des § 11 Nr.1 a) bis d) dieser Satzung ist bis zu den nach §3 Nr. 26a EStG steuerfrei bleibenden Beträgen zulässig.

 

§ 16

Ehrungen

1.   Zur Ehrung verdienter Musiker und Förderer des Vereins verleiht der Verein eine Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold.

2.   Einzelheiten sind in der Ehrenordnung vom 07. Januar 1983 geregelt. Änderungen der Ehrenordnung beschließt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes

3.   Über die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand auf der Grundlage der Ehrenordnung.

 

§ 17

Abteilung der Bläserjugend

1.   Die Bläserjugend ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Musikvereins.

2.   Der Bläserjugendabteilung gehören Jugendliche beiderlei Geschlechts vom vollendeten 10. bis 25. Lebensjahr an, die ein Instrument spielen oder ein solches erlernen wollen.

3.   Die Bläserjugendabteilung dient der Förderung der Musik, insbesondere der Blasmusikkultur und der Jugend, der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums der kulturellen Bildung der Jugend allgemein.

 

§ 18

Satzungsänderung

1.   Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muß ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muß auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.

2.   Jede Satzungsänderung ist unverzüglich dem zuständigen - Amtsgericht - Registergericht - und Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 19

Auflösung

1.   Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muß ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muß auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.

2.   Das Vermögen wird gemäß § 3 Ziffer 4 der Satzung verwendet.

 

 

Diese Satzung ist beschlossen am 26.Februar 2010. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Villingen-Schwenningen in Kraft.

 

 

Schönwald, den 26. Februar 2010

 

 

Die Vorstandschaft

 

 
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